AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Musikagentur Calandia

1. Vertragsbeziehung

Die Musikagentur Calandia führt eine reine Vermittlungstätigkeit zwischen Künstler und Veranstalter durch. Diese umfasst die verbindliche Vereinbarung der Honorarhöhe für den Veranstalter, sowie die Übermittlung der Auftrittsinformationen an den Künstler. Eine über die Vermittlertätigkeit hinausgehende Rechtsbeziehung entsteht nur zwischen Künstler und Veranstalter. Eine Buchungsbestätigung seitens des Veranstalters gilt als Vertrag. Die Musikagentur Calandia kann für die Nichterfüllung des Vertrages nicht in Regress genommen werden.

2. Auftritt

Der Künstler ist in der Gestaltung seines Programmes frei. Art und Charakter der Darbietung sind dem Veranstalter bekannt. Künstlerischen Weisungen des Veranstalters oder Dritten unterliegt er nicht. Der Künstler gewährleistet seinerseits höchstes künstlerisches Niveau, Verbindlichkeit bei vertraglich bestimmten Programmen und Besetzungen sowie Termintreue.

3. Zahlungskonditionen

Der Veranstalter verpflichtet sich, wenn nicht anders vereinbart, vor dem Auftritt die vereinbarte Gesamtgage an den Künstler in bar auszuzahlen oder die Gesamtgage mindestens 5 Tage vor Auftrittstermin auf das durch den Künstler genannte Konto vorab zu überweisen. Der Künstler ist für die Versteuerung des Honorars selbst verantwortlich, der Veranstalter ist insofern nicht berechtigt, irgendwelche Abzüge vorzunehmen.

4. Absage oder Ausfall der Veranstaltung

Entfällt der Auftritt, ist der Veranstalter zur Zahlung, der in Punkt 5. genannten Konventionalstrafe verpflichtet, sofern er nicht nachweist, dass der Ausfall der Veranstaltung nicht infolge eines von ihm verursachten oder eines unter Punkt 7. erläuterten Grundes erfolgt ist. Wird der Auftritt nach Beginn seitens des Veranstalters abgebrochen, ist er ebenso zur Zahlung der in Punkt 6) vereinbarten Konventionalstrafe verpflichtet. Bei Unmöglichkeit der Erbringung der Vertragsleistung infolge Krankheit des Künstlers ist dieser verpflichtet, dem Veranstalter die Erkrankung durch ein ärztliches Attest innerhalb von zwei Wochen nachzuweisen. Bei einer Absage durch den Veranstalter wegen schlecht Wetters erhält der künstler einen Betrag in Höhe von 80 % der vereinbarten Gage, sofern dies vor dem Aufbau der gesamten technischen Anlage passiert. sollten die Anlagen bereits fertig bzw. auch nur teilweise aufgebaut sein oder auch nur deren Techniker angereist sein, so ist die ausgemachte Gage zu 100% zu zahlen. Der Veranstalter ist berechtigt, gegen bezahlung folgender Stornogebühren die Veranstaltung ohne Angabe von Gründen abzusagen oder vom Vertrag zurückzutreten:

– bis 21 Tage vor Veranstaltungstermin: Stornogebühr 50 % der Bruttogage

-vom 20. bis 10. Tag vor Veranstaltungstermin: Stornogebühr 75 % der Bruttogage

– vom 10. bis 3. tag vor Veranstaltungstermin: Stornogebühr 90 % der Bruttogage

– ab dem 3. Tage vor Veranstaltung: Stornogebühr 100% der Bruttogage

5. Schadenersatz/Konventionalstrafe

Für den Fall der schuldhaften Vertragsverletzung (Künstler, Veranstalter) wird gegenseitig die Zahlung einer Pauschale, in Höhe der laut dem Vertrag zu zahlenden Gesamtgage inkl. der Mehrwertsteuer vereinbart. Weitere Schadensersatzansprüche sind damit ausgeschlossen.

6. Steuer/Gema/Künstlersozialkasse

Anfallende GEMA-Gebühren gehen zu Lasten des Veranstalters. Er verpflichtet sich, die Playlist des Künstlers ordnungsgemäß an die GEMA weiterzuleiten. Weiterhin teilt der Veranstalter der Musikagentur Calandia, oder dem Künstler, die GEMA-Kundennummer mit, sofern er eine bereits zugewiesen bekommen hat. Anfallende Künstler-und Sozialversicherungsbeiträge werden direkt vom Veranstalter entrichtet. Gegebenenfalls anfallende Auslandsteuern gehen zu Lasten des Veranstalters.

7. Risiko

Das betriebliche und persönliche Risiko für die ordnungsgemäße Abwicklung für die Veranstaltung trägt der Veranstalter. Vom Veranstalter werden branchenübliche Vorbereitungen getroffen und insbesondere die organisatorischen und räumlichen Voraussetzungen für die Veranstaltungsfähigkeit getroffen. Für eine verschließbare und/oder beaufsichtigte Künstlergarderobe im Backstagebereich hat der Veranstalter zu sorgen. Die vereinbarte Zahlung der Gesamtvergütung ist unabhängig von dem Erfolg des Künstlers in der Darbietung beim Publikum. Bei schuldhafter Vertragsverletzung seitens des Veranstalters ist der Künstler nicht verpflichtet, aufzutreten. Ansonsten gelten bei Ereignissen, die infolge höherer Gewalt die Nichterfüllung des Vertrages bedingen, die gesetzlichen Bestimmungen.

8. Stillschweigen

Beide Vertragspartner verpflichten sich ausdrücklich keinen Dritten Auskunft über die vereinbarte Gage zu geben, es sei denn, sie unterliegen einer gesetzlichen Auskunftspflicht.

9. Technik, Bühnenanweisungen, Catering, Hotel

Angaben zum Catering, Bühnenanweisungen (Stagerider), Hotelbuchungen und Ähnliches sind Bestandteil der Verträge. Ist keine gesonderte Vereinbarung zum Catering geschlossen worden, stellt der Veranstalter dem Künstler Getränke im üblichen Umfang zur Verfügung. Ab einer Präsenzzeit von 4Stunden stellt der Auftraggeber dem Künstler eine warme Mahlzeit.

10. Werbematerialien

Der Künstler stellt – soweit vorhanden – dem Veranstalter –ausschließlich zu Werbezwecken die Veranstaltung betreffend– kostenlos Fotos und anderes Werbematerial zur Verfügung. Der Veranstalter verwendet ausschließlich vom Künstler genehmigte Bilder und Pressetexte. Der Veranstalter darf, jedoch nur in Absprache mit dem Künstler, Pressetexte kürzen.

11. Merchandising

Der Veranstalter gestattet dem Künstler bzw. von diesem benannte Personen während der Veranstaltung am Veranstaltungsort eigene CDs oder andere Mercandisingprodukte zu verkaufen. Der Veranstalter stellt hierzu geeignete Flächen sowie Tische und Stühle zur Verfügung. Eventuell erforderliche Genehmigungen sind vom Veranstalter zu besorgen. Der Veranstalter verlinkt den Künstler auf seinen Internetseiten unter Verzicht auf das No-follow Attribut.

12. Mitschnitte / Filmaufnahmen

Der Veranstalter oder andere Personen, dürfen ohne Zustimmung des Künstlers, von seinen Darbietungen keinen Mitschnitt auf Tonträgern vornehmen oder Film- und Fernsehsendungen durchführen bzw. durchführen lassen.

13. Haftung

Das betriebliche und persönliche Risiko für die ordnungsgemäße Abwicklung der Veranstaltung trägt der Veranstalter. Der Veranstalter übernimmt die Haftung für die Sicherheit des Künstlers/ der Crew und der Bandtechniker sowie für die vom Künstler /Der Crew an den Veranstaltungsort eingebrachten Anlagen und Instrumente während des Aufenthalts des Künstlers/Crew am Veranstaltungsort. Für Schäden an den Musikinstrumenten oder an der Licht-Tonanlage durch mangelhaft oder nicht durchgeführte Bühnenanweisungen sowie durch indirekten Blitzschlag, Vandalismus oder unsachgemäße Bedienung durch Personal haftet der Veranstalter. Für Schäden an oder Diebstahl von Instrumenten, Technischen Anlagen oder persönlichem Eigentum des Künstlers, welche von Veranstaltungsbesuchern hervorgerufen werden, haftet ebenfalls der Veranstalter. Die Haftung erstreckt sich nicht auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Schädigung durch den Künstler. Der Veranstalter ist verpflichtet, für die im Vertrag angegebenen Darbietungen eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die auch den Künstler einschließt. Der Veranstalter haftet für etwaige Vertragsverletzungen und stellt die Musikagentur Calandia von jeglichen Forderungen dritter frei.

Zusatz Freiluftveranstaltungen:

Bei Veranstaltungen im Freien hat der Veranstalter für eine wetterfeste bühne (wasserundurchlässig, auf 3 Seiten geschlossen, trockener und rutschfester Bühnenboden) zu sorgen. Falls diese nicht vorhanden ist bzw. bei Problemen vor bzw. während des Auftrittes kann der Künstler jederzeit den Auftritt abbrechen bzw. absagen. Die vereinbarte Gage ist in diesem fall zu 100% sofort an den Künstler auszuzahlen. Bei wetterbedingten Ausfall der Veranstaltung kommt Punkt 5. zur Anwendung. Für Schäden an Material und Personen durch Nichtvorhandensein einer wetterfesten Bühne haftet zur Gänze der Veranstalter. Die Musikagentur Calandia haftet nicht für Leistungsstörungen zwischen Künstler und Veranstalter, insbesondere nicht für die kurzfristige Absage von Terminen, nicht gezahltes Honorar oder das Ausbleiben des Künstlers oder sämtliche Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit dem Auftritt entstehen könnten. Die Musikagentur Calandia bemüht sich, bei Künstlerabsagen gleichwertigen Ersatz zu beschaffen. Eine Rechtspflicht hierfür wird nicht anerkannt.

14. Rechtsbeziehung (salvatorische Klausel)

Die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien unterliegen deutschem Recht. Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages anfechtbar oder unwirksam, so wird die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen hierdurch nicht berührt. Gerichtsstand ist der Heimatort des Künstlers.

15. Besondere Vereinbarungen

Änderung und Ergänzung des Vertrages bedürften der Schriftform. Mündliche Nebenabsprachen wurden nicht getroffen.

Stand 01.10.2014 Musikagentur Calandia, Am Archiv 16, 30982 Region Hannover

AGB als pdf